Satzung Seniorenbeirat Hanstedt
Gemeinde Hanstedt - Lesefassung - Seniorenbeiratssatzung
Präambel
Rat und Verwaltung der Gemeinde Hanstedt möchten eine aktive Teilnahme und verstärkte Teilhabe ihrer älteren Mitbürger/innen am politischen, sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben fördern sowie ihre besonderen Belange im kommunalpolitischen Geschehen in angemessener Weise berücksichtigen. Insbesondere in Anbetracht der vielfältigen Herausforderungen, die sich aus der demographischen Entwicklungen auch für die Kommunen ergeben, sind Unterstützung und Mitarbeiter aus allen Bevölkerungsschichten wünschenswert und notwendig, wenn die oft schwierigen und weitreichenden Aufgaben unserer kommunalen Selbstverwaltung zur bestmöglichen Zufriedenheit aller Beteiligten wahrgenommen werden sollen. Um insoweit insbesondere auch die ältere Generation in verstärktem Maße einzubinden, bildet die Gemeinde Hanstedt
einen Seniorenbeirat.
§ 1 Rechtsstellung, Wirkungskreis
(1) Der „Seniorenbeirat der Gemeinde Hanstedt“ ist Interessenvertretung der in der Gemeinde lebenden älteren Menschen ab dem 60. Lebensjahr.
(2) Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch und konfessionell neutral sowie an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirats sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Gemeinde Hanstedt. Im Rahmen seines Aufgabenbereichs unterstützt die Gemeinde Hanstedt den Seniorenbeirat in seinem Wirken.
(5) Der Seniorenbeirat wird über alle wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in besonderer Weise auch die Interessen und Belange der Senioren/innen betreffen, rechtzeitig unterrichtet; dies gilt insbesondere für Vorhaben und Entscheidungen, welche die folgenden Bereiche betreffen:
Infrastrukturplanung
Verkehrsplanung und Verkehrssicherheit
Planung von Vorhaben im sozialen Bereich
Bildungs- und Kulturangebote für ältere Einwohner
Öffentlichkeitsarbeit, u.a. Beratung und Information in allen sozialen Fragen für
ältere Einwohner/innen
(6) Der Seniorenbeirat kann in Angelegenheiten, welche die besonderen Interessen und Belange der Senioren/innen der Gemeinde Hanstedt betreffen, Anträge an die Gemeindeverwaltung stellen.
(7) An den Sitzungen der Fachausschüsse des Gemeinderates nimmt jeweils ein Vertreter des Seniorenbeirats mit beratender Stimme teil.
(8) Der Seniorenbeirat hat das Recht, mit anderen Seniorenbeiräten, insbesondere mit dem Kreisseniorenbeirat des Landkreises Harburg, zusammenzuarbeiten. Der Seniorenbeirat kann die Mitgliedschaft im Landesseniorenbeirat Niedersachsen e.V. erwerben.
9) Der Seniorenbeirat erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben ein jährliches Budget, dessen Höhe jeweils im Haushalt der Gemeinde festgelegt wird. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder werden nicht gezahlt.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Senioren/rinnen gegenüber dem Rat der Gemeinde, gegenüber der Verwaltung sowie in der Öffentlichkeit und setzt sich für deren Belange ein. Inhalte und Schwerpunkte seiner Tätigkeit und Initiativen bestimmt er nach freiem Ermessen.
(2) Der Seniorenbeirat und seine Mitglieder sind jederzeit Ansprechpartner für Senioren/innen, die Hilfe oder Unterstützung benötigen. Er nimmt selbst aber keine Aufgaben der Altenhilfe wahr, sondern berät und unterstützt die staatlichen und kommunalen Stellen, sowie die Träger der freien Wohlfahrtsverbände.
(3) Der Seniorenbeirat bemüht sich in besonderer Weise darum, interessierte Senioren/innen für ehrenamtliche Aufgaben in unserem Gemeinwesen zu gewinnen, vornehmlich im sozialen und kulturellen, sowie im Bildungsbereich.
(4) Der Seniorenbeirat leitet seine in einem Ergebnisprotokoll festgehaltenen Beschlüsse an die Verwaltung der Gemeinde weiter. Diese werden nach entsprechender Prüfung und ggf. mit einem Entscheidungsvorschlag an die zuständigen Fachausschüsse zur Beratung und Beschussfassung weitergeleitet.
(5) Im I. Quartal eines neuen Kalenderjahres erstattet der Seniorenbeirat der Verwaltung und dem Gemeinderat einen ausführlichen Tätigkeitsbericht für das vergangene Jahr.
§ 3 Bildung des Seniorenbeirates/Wahlversammlung
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 7 bis höchstens 11 Mitgliedern.
(2) Kandidatenvorschläge werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten ist erforderlich, sofern sie ihre Kandidatur nicht selbst einreichen. Einer Unterschriftensammlung zu den einzelnen Vorschlägen bedarf es nicht.
(3) Zugelassen werden nur Wahlvorschläge, die spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bei der Gemeinde Hanstedt vorliegen. Über die Zulassung entscheidet der Wahlleiter. Wahlleiter ist der Gemeindedirektor.
(4) In den Seniorenbeirat kann berufen werden, wer das 60. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Hanstedt hat. Politische Mandatsträger sollten nicht Mitglieder des Seniorenbeirats sein.
(5) Zur Wahl der Mitglieder wird eine „Wahlversammlung“ einberufen. Dazu werden alle nach § 3 Abs. 4 dieser Satzung wahlberechtigten Senioren/innen unter Wahrung einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich eingeladen. Mit dieser Einladung wird die abschließende Kandidatinnen/Kandidatenliste übermittelt und auf die Möglichkeit einer Briefwahl hingewiesen. Die entsprechenden Unterlagen sind bei der Gemeinde Hanstedt anzufordern und müssen spätestens am Tag der Wahlversammlung bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde Hanstedt, Rathausstraße 1, 21271 Hanstedt eingegangen sein. Über die Bildung des Seniorenbeirates, den Wahltermin und das Wahlverfahren wird in der Presse, auf der Internetpräsenz der Samtgemeinde Hanstedt, sowie durch ortsüblichen Aushang hingewiesen.
(6) Der/die Bürgermeister/in leitet die Wahlversammlung. Nachdem sich die vorgeschlagenen Kandidaten/innen vorgestellt haben, werden die Mitglieder des Seniorenbeirates in geheimer Abstimmung gewählt.
§ 4 Amtszeit
(1) Die Amtszeit des ersten Seniorenbeirates beginnt am 01.10.2012.
(2) Die Wahlperiode beträgt jeweils 4 Jahre; sie soll mit der Wahlperiode des Rates nicht identisch sein.
§ 5 Vorstand
(1) In der konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates, die der/die Bürgermeister/in leitet, wählen die Mitglieder des Seniorenbeirates in geheimer Wahl eine/n 1. Vorsitzende/n, eine/n 2. Vorsitzende/n sowie eine/n Schriftführer/in.
(2) Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten kann der Vorstand fachkundige Gäste zur Information und Beratung einladen.
(3) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen und unterschreibt das Protokoll neben dem/der Schriftführer/in.
(4) Der/die Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat gegenüber dem Rat, gegenüber der Verwaltung, sowie nach außen.
§ 6 Sitzungen des Seniorenbeirats
(1) Ordentliche Sitzungen des Seniorenbeirates finden nach Bedarf statt, mindestens aber zweimal im Jahr. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(2) Der Seniorenbeirat tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn dies aus konkretem wichtigen Anlass geboten erscheint, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Seniorenbeirates schriftlich und unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Zu einer außerordentlichen Sitzung kann der Vorstand mit verkürzter Frist einladen.
(3) Zu den Sitzungen des Seniorenbeirates ist jeweils ein Vertreter der Gemeinde Hanstedt einzuladen.
(4) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich.
§ 7 Geschäftsordnung
Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, mit der die weiteren Modalitäten der Zusammenarbeit und der Geschäftsverteilung geregelt werden. Die Geschäftsordnung kann nur mit Stimmenmehrheit aller Beiratsmitglieder in Kraft gesetzt oder geändert werden.
§ 8 Zusammenarbeit mit Rat und Verwaltung
(1) Seniorenbeirat, Rat und Verwaltung arbeiten vertrauensvoll zum Wohle der Gemeinde Hanstedt zusammen.
(2) Vertreter von Rat und Verwaltung können an den Sitzungen des Seniorenbeirates teilnehmen.
(3) Die Verwaltung der Gemeinde Hanstedt unterstützt den Seniorenbeirat in allen verwaltungstechnischen und rechtlichen Fragen.
§ 9 Auflösung des Seniorenbeirates
Ist nach frühestens zwei Wahlperioden des Seniorenbeirates festzustellen, dass das Interesse der Senioren/innen nicht gegeben ist oder die dem Seniorenbeirat übertragenen Aufgaben nicht bzw. nicht ausreichend wahrgenommen werden, kann der Rat der Gemeinde Hanstedt die Auflösung des Seniorenbeirates beschließen.
§ 10 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung werden vom Gemeinderat beschlossen. Der Seniorenbeirat hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen.


